Soweit Sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt es in Ihrem Interesse, dass Ihre Eingangsrechnungen den Anforderungen «ordnungsgemäßer Rechnungen» genügen. Rechnungen sind zu unterscheiden von Abrechnungsgutschriften. Besonderheiten gelten auch für Anzahlungsrechnungen
Neben bestimmten systematischen Anforderungen an zum Beispiel elektronische Rechnungen, gelten folgende inhaltlichen Anforderungen:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuer- oder USt-ID-Nr. des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Rechnungsnummer
- handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen (Netto-Betrag)
- anzuwendender Steuersatz
- der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
Beträgt der Zahlbetrag (Brutto, also inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 150,00 € ist eine «Kleinbetragsrechung» gegeben. Hier genügen auch die folgenden inhaltlichen Anforderungen:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- anzuwendender Steuersatz
- Zahlbetrag (Brutto)
Für diese «Kleinbetragsrechnungen» fallen also mehrere Erfordernisse weg. Zu beachten ist, dass jedoch nun der Zahlbetrag zwingend auf der Rechnung angegeben sein muss. Doch obwohl der Zahlbetrag nicht zu den Anforderungen von Rechnungen über 150,00 € zählt, wird sich dieser meist aus rein pragmatischen Gründen auf der Rechnung finden.