Sonstige Leistungen bzw. Begrifflichkeiten

Auf dieser Seite erläutern wir für Sie diverse Leistungen und Begrifflichkeiten.

Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG

Gerne beantragen wir für Sie als betroffenen Unternehmer (Erbringung von Bauleistungen) eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG.

Ohne diese Freistellungsbescheinigung sind die Kunden (unter bestimmten Bedingungen) verpflichtet einen Anteil des Zahlbetrages als Steuerabzug an das Finanzamt abzuführen und nicht an den Unternehmer auszuzahlen.

Früher wurde diese Bescheinigung auch im Zusammenhang mit den Regelungen des 13b UStG verwendet. Mittlerweile gibt es für diesen Anwendungsbereich einen eigenen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Unternehmer deren Vorjahresumsatz 17.500 € nicht übersteigen und die für das laufende Jahr einen Umsatz unter 50.000 € schätzen können sich auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG berufen und damit keine Umsatzsteuer ausweisen.

Einhergehend damit ist in diesem Fall auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Sinnvoll ist die Inanspruchnahme dieser Regelung oft, wenn der Anteil an Privatkunden (genauer Kunden ohne Vorsteuerabzug) hoch ist. Ein Verzicht wird oftmals auf Grund hoher Investionen oder einem geringen Anteil an diesen Privatkunden in Erwägung gezogen.

Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Gerne beantragen wir für Sie als betroffenen Unternehmer (Erbringung von z. B. Bauleistungen oder Gebäudereinigungen) einen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG.

Dieser Nachweis ermöglicht es Ihren Lieferanten bzw. Subunternehmern rechtssicher auf einen Umsatzsteuerausweis zu verzichten.

Früher wurde für diese Zwecke auch die Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG verwendet, dies ist heute nicht mehr möglich.

Mindestlohn in Deutschland

Seit 2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz.

Gerne beraten wir Sie im Rahmen der Lohnbuchführung auch zu Themen des Mindeslohngesetzes in Verbindung mit u. a. der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)

Die derzeitige Rechtslage erlaubt Steuerberatern die diesbezügliche Beratung nur eingeschränkt. Natürlich unterstützen wir Sie trotzdem dabei hier eine fundierte Beratung zu erhalten. Hierzu arbeiten wir eng mit regionalen Rechtsanwälten zusammen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die eingehende persönliche Beratung. Leicht hat ein Arbeitgeber den subjektiven Eindruck den Anforderungen des Mindestlohns zu genügen, obwohl gegen Detailregelungen verstoßen wird. Zum Beispiel im Bereich der Arbeitszeitkonten oder unbaren Gehaltsbestandteile wie Kost und Logis können Überraschungen auftreten.

Anforderungen an eine Rechnung

Soweit Sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt es in Ihrem Interesse, dass Ihre Eingangsrechnungen den Anforderungen «ordnungsgemäßer Rechnungen» genügen. Rechnungen sind zu unterscheiden von Abrechnungsgutschriften. Besonderheiten gelten auch für Anzahlungsrechnungen

Neben bestimmten systematischen Anforderungen an zum Beispiel elektronische Rechnungen, gelten folgende inhaltlichen Anforderungen:

- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuer- oder USt-ID-Nr. des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Rechnungsnummer
- handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen (Netto-Betrag)
- anzuwendender Steuersatz
- der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag

Beträgt der Zahlbetrag (Brutto, also inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 150,00 € ist eine «Kleinbetragsrechung» gegeben. Hier genügen auch die folgenden inhaltlichen Anforderungen:

- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- anzuwendender Steuersatz
- Zahlbetrag (Brutto)

Für diese «Kleinbetragsrechnungen» fallen also mehrere Erfordernisse weg. Zu beachten ist, dass jedoch nun der Zahlbetrag zwingend auf der Rechnung angegeben sein muss. Doch obwohl der Zahlbetrag nicht zu den Anforderungen von Rechnungen über 150,00 € zählt, wird sich dieser meist aus rein pragmatischen Gründen auf der Rechnung finden.

Der Begriff der Leistung in der Umsatzsteuer

Soweit die Umsatzsteuer betroffen ist kommt es oft zu Verwirrungen in Bezug auf die Begriffe «Leistung», «Lieferung» und «sonstige Leistung».

In der Umsatzsteuer stellt der Begriff «Leistung» einen Oberbegriff dar für «Lieferungen» und «sonstige Leistungen».

«Lieferungen» sind hierbei die Lieferungen körperlicher Gegenstände. Genauer: Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem körperlichen Gegenstand. Morgens beim Bäcker wird Ihnen zum beispiel ein Brötchen «geliefert». Allerdings werden hier auch in bestimmten Bereichen Dinge «definiert». So zum Beispiel, dass Ihr Stromanbieter Ihnen Strom «liefert», obwohl hier physikalisch kein körperlicher Gegenstand gegeben ist.

«Sonstige Leistungen» sind dann diejenigen Leistungen, die eben keine «Lieferungen» sind. Als Steuerberater erbringen wir zum Beispiel eine «sonstige Leistung» in Form unserer Beratungsleistungen. Auch hier gibt es Umstände, die entgegen dem «natürlichen Empfinden» unterscheiden werden. So kann zum Beispiel ein belegtes Baguette entweder eine reine «Lieferung» darstellen oder aber die Erbringung einer «sonstigen Leistung». gerade über diese Unterscheidung werden und wurden zahlreiche Gerichtsprozesse geführt.

Auch für die Frage, ob ein Umsatz überhaupt der deutschen Umsatzsteuer unterliegt ist die Unterscheidung in «Lieferung» und «sonstige Leistung» relevant. Dass Gesetz definiert auf unterschiedliche Art und Weise den «Ort» an dem die «Lieferung» oder die «sonstige Leistung» erbracht wird. So können Sie den Eindruck haben, eine Leistung würde gerade vor Ihren Augen in Karlsruhe ausgeführt und trotzdem definiert das Gesetz den Ort dieser sonstigen Leistung eventuell hiervon abweichend. Der Ort dieser sonstigen Leistung liegt dann zum Beispiel in Bern am Sitz des Dienstleisters und damit außerhalb Deutschlands.